Angenehm Anders Als Andere

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Allgemeine Mietbedingungen Kraftfahrzeuge (Stand 02/18)

  1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter entsprechend den mietvertraglichen Vereinbarungen entgeltlich ein Nichtraucherfahrzeug (nachfolgend „Fahrzeug / Fzg“ genannt)

1.2 Der Vermieter ist berechtigt, das Fzg in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fzg zu ersetzen, das den Spezifizierungen des vertraglich vereinbarten Fzg entspricht.

 

  1. Übergabe des Fahrzeugs, Bereitstellung und Annahmeverzug des Mieters

2.1 Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter das Fzg zu vereinbarten Zeitpunkt ohne technische Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, an dem vereinbarten Ort zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fzg bei Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen.

2.2 Bei Übergabe des Fzg wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Fzg (Check-Out-Report) angefertigt und von Mieter und Vermieter oder einem bevollmächtigten Mitarbeiter des Vermieters unterzeichnet. Beanstandungen des Mieters sind im Protokoll aufzunehmen. Der Inhalt des Protokolls wird von beiden Parteien für verbindlich erklärt.

2.3 Der Mieter muss bei Übergabe des Fzg eine zur Führung des Fzg erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen und die vereinbarte Kaution nach Maßgabe der Tarif-Preisliste in der zum Zeitpunkt der Anmietung jeweils gültigen Fassung leisten. Kann der Mieter die Dokumente bei Übergabe des Fzg nicht vorlegen bzw. ist die Kaution nicht erbracht, wird der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

2.4 Übernimmt der Mieter das Fzg nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgen. Geschieht dies nicht, hat der Mieter den Tagesgrundpreis nach, zum Zeitpunkt der Abbestellung, der gültigen Tarif-Preisliste zu zahlen, es sei denn, das Fzg konnte anderweitig vermietet werden. Der Schadensbetrag ist höher als niedriger anzusetzen, sofern der Vermieter einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

 

  1. Berechtigte Fahrer

3.1 Das Fzg darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung und ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters auch von anderen Personen gefahren werden. Die Zustimmung des Vermieters gilt für die zusätzlich im Mietvertrag mit Vor- und Zuname sowie Fahrerlaubnis-Nr. eingetragene sonstige Personen als erteilt.

3.2 Sofern das Fzg mit Zustimmung des Mieters und Vermieters von einer zusätzlichen Person gefahren werden soll, wird hierfür durch den Vermieter ein zusätzliches Entgelt gemäß Tarif-Preisliste in der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Fassung erhoben.

3.3 Jeder Fahrer muss den Anforderungen des Vermieters in Bezug auf Alter und Mindestdauer der Erteilung der Fahrerlaubnis und –klasse entsprechen. Die Angaben hierzu ergeben sich aus der Tarif-Preisliste in der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Fassung.

3.4 Sämtliche Rechte und Pflichten der Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

 

  1. Nutzung des Fahrzeuges

4.1 Das Fzg darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sogenannte Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung, Teilnahme an Demonstrationen, gewerbliche Personenbeförderung und sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gemäß Ziffer 3. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrengutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist untersagt.

4.2 Die Bedienungsvorschrift des Fahrzeugherstellers – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind einzuhalten sowie die für die Benutzung des Fzg geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

4.3 Mieter/Fahrer dürfen das Fzg nicht unter Einfluss von Alkohol Rauschgift, Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen führen.

4.4 Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Kosten für den während der Mietzeit verbrauchten Kraftstoff gehen zu Lasten des Mieters.

4.5 Solange das Fzg nicht benutzt wird, ist das Fzg in allen Teilen erschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fzg die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Bei Cabrios ist das Verdeck zu schließen.

4.6 Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fzg in diejenigen Länder zu fahren, welche vom Vermieter generell oder für bestimmte Fahrzeugmodelle gesperrt sind. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.

 

5 Schadenfall (Unfall, Diebstahl, Brand, Panne usw.); Anzeigepflicht, Obliegenheit

5.1 Der Mieter oder Fahrer ist verpflichtet bei jedem Schadenfall (Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schäden) unverzüglich die Polizei zu verständigen. Im Falle der telefonischen Unerreichbarkeit ist der Schadenfall an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch bei geringen Beschädigungen des Fzg und selbst verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.

5.2 Jeder Schadenfall ist durch den Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Vermieter ist durch den Mieter schriftlich in Form eines Unfallberichtes über alle Einzelheiten des Ereignisses zu unterrichten, das zur Beschädigung des Fzg geführt hat. Der Unfallbericht muss Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten, Zeugen und die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fzg enthalten. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente und Aktenzeichen beizufügen. Vordrucke für Unfallberichte sind beim Vermieter erhältlich.

5.3 Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, welche der Aufklärung des Schadenereignisses dienen und förderlich sind. Fragen des Vermieters zum Schadenereignis sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadenereignisses bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten.

5.4 Das verunfallte/beschädigte Fzg ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichend Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.

5.5 Die Durchführung der Reparaturen des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, das Fzg zur Station des Vermieters zu bringen. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fzg stehen im Fall dem Vermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er diese an den Vermieter weiterleiten.

 

  1. Versicherung

6.1 In dem Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, welche in Deutschland nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) gesetzliche vorgeschrieben ist.

6.2 Eine erweiterte Insassen-Unfallversicherung kann schriftlich beim Vermieter abgeschlossen werden. Die Versicherungsbedingungen sind beim Vermieter  zu erfragen.

 

  1. Haftung des Mieters

7.1 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fzg entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden, den Verlust des Fzg (einschließlich Fahrzeugteile und -zubehör) sowie Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen Haftungsregeln. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fzg auf den Wiederbeschaffungswert des Fzg abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter –sowie anfallen- für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Bei Überlassung des Fzg an Dritte –einschließlich der in Ziffer 3 bezeichneten weiteren Fahrern- haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen des Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.

7.2 Der Mieter ist für die Folge von Verkehrsverstößen oder Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem gemieteten Fzg festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Behörden in solchen Fällen den Mieter/Fahrer zu benennen.

 

  1. Haftungsreduzierung

8.1 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass für das Fzg keine Vollkaskoversicherung besteht.

8.2 Der Mieter kann –vorbehaltlich Ziffer 9- seine Haftung für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlusts gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadenfall reduzieren. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung.

8.3 Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie die Höhe der entsprechenden Zusatzgebühr für die Haftungsreduzierung werden vom Vermieter individuell festgelegt. Es gelten die Bestimmungen zur Fahrzeugversicherung (AKB), sodass kein Versicherungsschutz gegen Brems-, Bedien-, und Bruchschäden (z.B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit falschem Kraftstoff, usw.) besteht.

8.4 Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fzg überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben.

 

  1. Geltung/Wegfall der Haftungsreduzierung

9.1 Im Falle der Haftungsreduzierung haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Haftungsreduzierung entfällt zudem, sofern der Mieter/Fahrer eine durch ihn zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere Ziffer 5 dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt. Im Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

9.2 Die Haftungsreduzierung entfällt jedoch nach Ziffer 9.1 nicht, sofern die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt, noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

9.3 Die Regelungen zur vertraglichen Haftungsreduzierung gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, jedoch nur für den Mietvertragszeitraum, aber nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fzg.

Bei der Vermietung eines LKW ´s haftet der Mieter auch bei Haftungsreduzierung voll für alle Schäden am Aufbau (Spriegel, Plane, Koffer, Hebebühne) wegen Nichtbeachtung der Aufbaumaße und für alle Ladegutschäden (ungenügender Verschluss oder ungenügendes Verstauen), für die übrigen Schäden in Höhe von € 1.000,00.

 

  1. Rückgabe des Fahrzeuges

10.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

10.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fzg mit allem Zubehör, sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Fahrzeugpapieren spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und vorbehaltlich abweichender Vereinbarung vollgetankt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde.

10.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Öffnungszeiten des Vermieters gemäß der Tarif-Preisliste und nur an den Vermieter bzw. dessen bevollmächtigte Mietarbeiter erfolgen.

10.4 Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgegeben, so verlängert sich -vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen-  der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Rückgabestation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter das Fzg nebst Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Der Mieter trägt das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.

10.5 Ferner ist der Vermieter berechtigt, das Fzg mit allen rechtlich zulässigen Mitteln wieder in seinen Besitz zu bringen, sofern das Fzg nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch den Mieter zurückgegeben wird. In diesem Fall zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vorgesehenen Tarifs. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standardtarif der zum Zeitpunkt des ersten Tages der Überschreitung gültigen Tarif-Preisliste berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

10.6 Wird das Fzg nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fzg und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung geltenden Tarif-Preisliste in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. Die jeweils gültigen Tarife sind beim Vermieter erhältlich. Bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb wird das Fahrzeug mit vollgeladener Batterie übergeben. Den Strom für den Betrieb des Fzg stellt der Mieter.

 

  1. Zahlungsverpflichtung des Mieters, Fälligkeit

11.1 Der Mieter ist verpflichtet den Gesamtbetrag zu zahlen, welcher sich aus den auf der Vorderseite des Mietvertrages ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Dies schließt die Abrechnung des bei Rückgabe fehlenden Kraftstoffes mit ein. Wenn die Forderung aus diesem Mietvertrag mit einer Kredit- / EC-Karte bezahlt wird, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkarten- / Girokartenorganisation zu belasten. Die Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen in Folge von Mietkorrekturen, Schadenfällen einschließlich entsprechender Abschleppkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallende Verwaltungskosten für die Bearbeitung.

11.2 Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarten Entgelte, wie z.B. Haftungsreduzierung, Zustellkosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig.

 

  1. Haftung des Vermieters

12.1 Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.2 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, welche bei Rückgabe im Fzg zurückgelassen werden; dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.

12.3 Die verschuldungsunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel am Fzg wird ausgeschlossen.

 

  1. Kündigung

Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund insbesondere kündigen, sofern der Mieter das Fzg vertragswidrig gebraucht oder sonstige Vertragspflichten schuldhaft verletzt. Kündigungen können auch mündlich erklärt werden.

 

  1. Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel

14.1 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.2 Gerichtstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Vermieters.

14.3 Der Vermieter lehnt die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt) ab und ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren auch nicht verpflichtet. Weitergehende Information zum Thema Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie unter http://ec.europa.eu/sonsumers/odr.

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenigen wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Sofern in dieser Vereinbarung eine Regelung fehlt, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für aus dieser Vereinbarung resultierende Unklarheit.